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   OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16.A   

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https://dejure.org/2016,23224
OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16.A (https://dejure.org/2016,23224)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.05.2016 - 5 A 175/16.A (https://dejure.org/2016,23224)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 5 A 175/16.A (https://dejure.org/2016,23224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 AsylG § 77 Abs. 1 VwGO § 86 Abs. 1
    Dublin III-Verordnung, Abschiebung, Frankreich, Ausnahmezustand, Amtsermittlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 26.01.2016 - 5 A 493/15

    Fehlende Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Asylverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    Darauf kann der Zulassungsantrag jedoch nicht gestützt werden, sondern gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehört (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 493/15.A -, juris Rn. 5, und v. 17. Januar 2012 - A 5 A 9/10 -, juris Rn. 3).

    Selbst die vom Kläger so nicht aufgeworfene Tatsachenfrage, ob infolge des Ausnahmezustands in Frankreich nunmehr von systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber auszugehen ist, die eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung der Asylbewerber i. S. v. Art. 4 GRC befürchten lassen, wäre daher nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargetan (vgl. zu den Darlegungsanforderungen für grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfragen: SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 493/15.A -, juris Rn. 6, und v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2 m. w. N.).

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    Es ist vielmehr geklärt, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylG in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären hat, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris Rn. 3/4, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 18.02.2015 - 1 B 2.15

    Sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    Es ist vielmehr geklärt, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylG in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - ggf. auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären hat, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris Rn. 3/4, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 07.04.2015 - 3 A 20/15

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG,

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    Selbst die vom Kläger so nicht aufgeworfene Tatsachenfrage, ob infolge des Ausnahmezustands in Frankreich nunmehr von systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber auszugehen ist, die eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung der Asylbewerber i. S. v. Art. 4 GRC befürchten lassen, wäre daher nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargetan (vgl. zu den Darlegungsanforderungen für grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfragen: SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 493/15.A -, juris Rn. 6, und v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 27.01.2015 - A 5 A 586/14

    Asylverfahren, Antrag auf Zulassung der Berufung, grundsätzliche Bedeutung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 17.01.2012 - A 5 A 283/09

    Asylbewerber, doppelte Staatsangehörigkeit, ausländerrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    7 Zwar kann das Übergehen eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) begründen (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2012 - A 5 A 283/09 -, juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Sachsen, 17.01.2012 - A 5 A 9/10

    Unzulässiger Zulassungsantrag, Darlegungserfordernis, Amtsermittlungsgrundsatz,

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.05.2016 - 5 A 175/16
    Darauf kann der Zulassungsantrag jedoch nicht gestützt werden, sondern gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehört (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 493/15.A -, juris Rn. 5, und v. 17. Januar 2012 - A 5 A 9/10 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19

    Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat

    35 b) Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, kann dies nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2016 - 5 A 175/16.A -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.12.2018 - 5 A 1240/18

    Zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Müttern bei einer Rückkehr

    14 Sofern damit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gerügt werden soll, kann dies nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2016 - 5 A 175/16.A -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 04.01.2018 - 5 A 578/17

    Berufungszulassungsantrag im Asyl; Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach

    Auf einen solchen Verfahrensfehler kann der Zulassungsantrag jedoch grundsätzlich nicht gestützt werden, sondern gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2016 - 5 A 175/16.A -, juris Rn. 6, m. w. N.).
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